Sorgfalt beim Einfädeln in fließenden Verkehr
Wer sich mit seinem Auto nach dem Parken in den fließenden Verkehr einfädeln will, muss nach einem neueren Beschluss des Kammergerichts vom 04. Januar 2006 (Az.: 12 U 202/05) besondere Sorgfalt walten lassen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte der Autofahrer aus einer Parklücke herausfahren. Eine Autofahrerin, die hinter ihm auf dem rechten Streifen der Fahrbahn anhielt, gab ihm ein Zeichen, dass sie ihm die Ausfahrt aus der Parklücke ermöglicht. Der Autofahrer fuhr aus der Parklücke heraus auf die rechte Fahrbahn und stieß dabei mit einem Auto zusammen, welches das stehende Fahrzeug der Fahrerin links überholt hatte und nach dem Überholvorgang rechts auf die rechte Fahrspur eingeschert war.
Für den aufgrund des Unfall entstandenen Schadens hafte der Autofahrer, der die Parklücke verlassen hatte, nach Auffassung des Kammergerichts allein. Zur Begründung führt es an, dass der Autofahrer beim Verlassen der Parklücke nicht die erforderliche äußerste Sorgfalt gewahrt habe. Wer sich aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfädele, dürfe nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibe, sondern müsse stets mit einem Fahrstreifenwechsel anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Auch der Verzicht der vorfahrtsberechtigten Autofahrerin auf ihr Vorrecht gegenüber dem aus der Parklücke anfahrenden Autofahrer habe keine Bedeutung für andere Verkehrsteilnehmer. Diese seien gegenüber dem anfahrenden Autofahrer weiter bevorrechtigt. Der Autofahrer, der die Parklücke verlassen wollte, habe den Unfall daher allein schuldhaft verursacht und hafte auch allein für den entstandenen Schaden.
Matthias SchmidtRechtsanwalt