Angebotsausschluss

Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 die Auffassung der zuständigen Vergabestelle bestätigt, dass die Verwendung eines Korrekturlacks durch den Bieter bei den Eintragungen im Leistungsverzeichnis eine nicht zweifelsfreie Änderung beinhaltet und somit zwingend zum Ausschluss des Angebotes führen muss. Der Bieter hatte in seinem Angebot bereits eingetragene Preise mit „Tip-Ex“ überlackt.

Bieter müssen sich (weiterhin) darauf einstellen, dass ihre Angebote wegen formaler Fehler wie fehlender Hersteller-, Fabrikations- und Typangaben oder nicht ausgefüllter EFB-Preis-Formulare ausgeschlossen werden. Es ist mehr denn je zu empfehlen, bei der Abgabe eines Angebotes auf die Einhaltung der Formalien zu achten.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht