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Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass einem Gesellschafter die Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird, steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit und nicht bloß zur Anfechtbarkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.

Der Bundesgerichtshof bejahte in seinem Urteil vom 13. Februar 2006 einen derart schwerwiegenden Fehler in einem Fall, in dem die Ladung zu der Gesellschafterversammlung per e-mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages erfolgt war.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin