Haftung des Bürgen

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03. November 2005 nochmals klargestellt, dass ein Bürge nicht für nachträgliche, zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegten Änderungen der gesicherten Hauptschuld haftet, wenn diese sein Haftungsrisiko verschärfen und er nicht zugestimmt hat. Gemäß § 767 Abs. 1 S. 3 BGB wird ein Bürge vor zusätzlichen Risiken durch nachträgliche Vereinbarungen der Vertragspartner geschützt werden, die für ihn bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung nicht erkennbar waren.

Entsprechendes hat bereits das OLG München in seiner Entscheidung am 23. März 2004 entschieden. Eine Bürgschaft gemäß § 648 a BGB sichere nur die ursprünglichen Vergütungsansprüche, nicht aber die Vergütung für zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten waren ab.

Wird der ursprüngliche Leistungsumfang verändert, insbesondere erweitert, ist dringend zu empfehlen, die schriftliche Zustimmung des Bürgen zu diesen Veränderungen einzuholen. Sollte im Rahmen einer Sicherheitsleistung des § 648 a BGB der Bürge eine Zustimmung verweigern, muss dem Auftragnehmer empfohlen werden, eine zusätzliche Sicherheit bei dem Auftraggeber anzufordern.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt