Kündigung
Mit seinem Urteil vom 21. April 2005 (Az: 2 AZR 132/04) hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Vorrangsverhältnis zwischen betriebsbedingter Änderungs- und Beendigungskündigung bei Vorhandensein freier Stellen geändert. Auch wenn der Arbeitnehmer eine freie Stelle bereits abgelehnt hat, muss der Arbeitgeber nunmehr dennoch eine Änderungskündigung aussprechen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die bisherige Stelle des Arbeitnehmers als Hauptabteilungsleiter, die mit rund 140.000,00 dotiert war, aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen. Seitens des Arbeitgebers wurde dem Arbeitnehmer eine rangniedrigere Stelle mit einer Vergütung von rund 70.000,00 angeboten. Dieses Angebot lehnte der Arbeitnehmer wegen der damit verbundenen Gehaltsminderung mündlich ab. Daraufhin wurde ihm eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen.
Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für unwirksam. Der Arbeitgeber sei nämlich bei Vorhandensein freier Arbeitsplätze verpflichtet, dem Arbeitnehmer auch nach dessen vorangegangener Ablehnung des Angebots einer freien Stelle eine Änderungskündigung auszusprechen. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügte es, dem betroffenen Arbeitnehmer eine andere offene Stelle die auch deutlich verschlechterte Arbeitsbedingungen mit sich bringen konnte anzubieten und ihm eine Überlegungsfrist von einer Woche, ob er die Stelle annehme oder nicht, einzuräumen. Nach Ablauf der Überlegungsfrist konnte der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen.
Nunmehr soll es dem Arbeitnehmer nur noch dann verwehrt sein, sich auf die freie Stelle zu berufen, wenn er das Änderungsangebot des Arbeitgebers - vorbehaltlos und endgültig - abgelehnt hat. Hat er dagegen zu erkennen gegeben, dass er zwar nicht zu den angebotenen Konditionen, aber zu möglicherweise anderen weiterarbeiten möchte, fehlt es an der verlangten - vorbehaltlosen und endgültigen - Ablehnung. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer zunächst eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Beendigungskündigung kann, wie bereits ausgeführt, für diesen Fall nicht wirksam ausgesprochen werden.
Matthias SchmidtRechtsanwalt