Verbotsfrist eines Fahrverbots

Nach einem Beschluss des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2005 (Az.: 23 Qs 160/05) beginnt der Ablauf der Fahrverbotsfrist bereits mit der Mitteilung des Verlustes des Führerscheins bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde.

In dem zu entscheidenden Fall wurde dem Betroffenen einen Tag vor der entscheidenden Gerichtsverhandlung der Führerschein gestohlen. Am Tag nach der Gerichtsentscheidung teilte er dem Gericht den Diebstahl mit. Nach einem Zeitraum von ca. 3 Wochen gab er zudem eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins ab. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass für den Beginn der Verbotsfrist der Eingang der eidesstattlichen Versicherung ausschlaggebend ist. Der Betroffene war hingegen der Meinung, der Fristablauf beginne mit der Meldung des Verlustes des Führerscheins bei Gericht.

Das Landgericht Essen ist der Argumentation des Betroffenen gefolgt. Nach Auffassung des Landgerichts ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Fahrverbotsfrist die Meldung des Führerscheinverlustes. Alles andere führe zu einer nicht vertretbaren Benachteiligung des Verurteilten.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt