Benutzung Mobiltelefon im Straßenverkehr

Nach einem neueren Urteils des OLG Hamm beurteilt sich die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i. S. d. § 23 Abs. 1 a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.

Der Betroffene steuerte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall seinen PKW, wobei er gleichzeitig ein Mobiltelefon in der Hand hielt, um auf dessen Display die Uhrzeit abzulesen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Handyverbot im Straßenverkehr gemäß §§ 23 Abs. 1 a , 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 50,00 € verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG Hamm nicht zugelassen.

Entscheidend ist nach Auffassung des OLG Hamm, dass das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten wird. Dabei wird nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Vielmehr ist jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Davon erfasst wird auch das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt