Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine unwirksame Kündigung eines Gesellschafters kann in der Regel nicht als wichtiger Grund für eine daraufhin erfolgte Kündigung des anderen Gesellschafters gewertet werden, ohne dass dessen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einbezogen wird.

Ein eine Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. November 2005) beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde veranlasst, gegen seinen Mitgesellschafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bauvorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war. In einem derartigen Fall sei dem denunzierten Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zumutbar.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin