Schadensersatz

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29. September 2005, Az. 8 AZR 571/04) ist ein Arbeitgeber wegen einer Verletzung seiner Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht des Arbeitgebers führt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, wenn dieser sich verspätet bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet und sich deshalb sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert.

Rechtsanwalt Matthias Schmidt