Streitigkeiten über Nachträge
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. November 2005 festgestellt, dass eine fehlende Einigung über die Höhe einer dem Grunde nach unstreitigen Nachtragsvergütung den Auftragnehmer nicht berechtigt, die Arbeiten einzustellen. In dem konkreten Fall hatten sich die Parteien nicht über einen neuen Preis für eine geänderte Leistung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B einigen können, weshalb der Auftragnehmer seine Arbeiten einstellte. Nachdem eine von dem Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Arbeiten gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, entzog der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag.
Das OLG führt aus, dass gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B eine neue Preisvereinbarung zwar möglichst vor Beginn der Ausführungen getroffen werden soll. Dies sei aber lediglich eine dringende Empfehlung, nicht aber eine zwingende Voraussetzung. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers habe daher nicht bestanden; die Kündigung erfolgte zu Recht.
Die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts kommt im Hinblick auf § 18 Nr. 4 VOB/B nur in Ausnahmefällen in Betracht. Lediglich in Fällen, in denen der Auftraggeber die Bezahlung einer berechtigten Nachtragsforderung nachhaltig verweigert, kann ein Recht zur Arbeitseinstellung angenommen werden. Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten zu Unrecht ein, kann der Auftraggeber, nach Setzen einer Nachfrist, den Auftrag gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B kündigen und Schadenersatzansprüche geltend machen. Eine Arbeitseinstellung will daher wohl überlegt sein.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht