Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern ist in § 1601 BGB verankert und bestimmt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Für die Höhe des Unterhalts kommt es auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder an. Entscheidend ist hierbei das Nettoeinkommen abzüglich bestehender Belastungen, wie  z.B. Kosten für die Krankenvorsorge, Pflegeversicherung, private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und Werbungskosten. Nach Ermittlung des Nettoeinkommens ist den Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zuzubilligen. Ansprüche der eigenen Kinder und des Ehegatten gehen allerdings der Pflicht zum Elternunterhalt vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.06.2005 nunmehr die Unterhaltsverpflichtung eingeschränkt. Im entschiedenen Fall hatte das Sozialamt für die Mutter der Verfassungsbeschwerdeführerin die Kosten der Heimunterbringung übernommen, wollte sich aber später an der Tochter schadlos halten. Diese sollte nach dem Tod ihrer Mutter die Unterhaltsforderungen aus dem Verkauf ihres Hauses begleichen.

Der Verfassungsbeschwerde der Tochter wurde stattgegeben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes müsse der Unterhaltsschuldner seinen Vermögensstamm zur Unterhaltsbestreitung zwar grundsätzlich einsetzen, eine Verwertung könne aber nicht verlangt werden, wenn dies den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneide, die er zur Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötige. Dies gelte auch, wenn damit wirtschaftlich nicht vertretbare Nachteile verbunden wären.

Normen Siegismund
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht