Ersatz von Mietwagenkosten nach Unfall

 

Grundsätzlich hat ein Unfallgeschädigter gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlich angefallenen Mietwagenkosten. Im Mietwagengewerbe existieren jedoch unterschiedliche Preis- und Tarifgestaltungen. Insbesondere ist eine Unterscheidung nach Pauschaltarifen, Normaltarifen, Bartarifen etc. sowie dem sogenannten Unfallersatztarif üblich. Der Mietzins bei einem Unfallersatztarif liegt regelmäßig über dem Normaltarif.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH verstieß ein Geschädigter im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug im Rahmen eines Unfallersatztarifs anmietete. Nach 5 neueren Entscheidungen des BGH, die in dem Zeitraum von Oktober 2004 bis April 2005 ergangen sind, kann ein Unfallersatztarif auch weiterhin erstattungsfähig sein, muss es aber nicht. Ein Unfallersatztarif soll nach der neueren Rechtsprechung des BGH nur noch erstattungsfähig sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Damit sind die Anforderungen im Hinblick auf die Geltendmachung eines Unfallersatztarifes erheblich verschärft worden. Dies kann dazu führen, dass der Geschädigte auf erheblichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehen, sitzen bleibt.

Zu beobachten ist jedoch, dass sich einige Amtsgerichte von den neuen Entscheidungen des BGH deutlich distanzieren. So gehen insbesondere die Amtsgerichte Chemnitz, Nürnberg und Schweinfurt davon aus, dass eine Anmietung zu einem Normaltarif „völlig abwegig“ sei und die verschärfte Darlegungslast, nach der ein Geschädigter darlegen soll, dass ein Unfallersatztarif einem berechtigten kalkulierten Aufwand entspreche „nicht zu begreifen“ sei.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt