Fehlende Preisangabe

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (erneut) entschieden, dass ein Angebot nur bewertet werden kann, wenn jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, den der Bieter für die betreffende Leistung beansprucht. Ein Angebot das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, sei regelmäßig von der Wertung auszuschließen.

In dem konkreten Fall hatte ein Landkreis Sanitärarbeiten für ein Kreiskrankenhaus ausgeschrieben. Bieter A hatte mit ca. 850.000,00 € das preisgünstigste Angebot abgegeben. Für die Position „Wartungspauschale“ gab Bieter A keinen Preis an und erklärte nachträglich, dass er diese Position mit keinem Preis versehen habe, da die Wartung „aus Kulanz“ für zwei Jahre kostenlos sei. Obwohl die Position „Wartungspauschale“ von den übrigen Bietern durchschnittlich zu einem Preis von nur ca. 5.500,00 € angeboten wurde und das Angebot des Bieters A 15.000,00 € günstiger war als das des nächstplatzierten, entscheidet der BGH, dass das Angebot auszuschließen ist.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt