Geschäftsführerreisen

A war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Er nahm – zusammen mit seiner Frau – an mehreren Überseereisen teil, zu der er von einem Geschäftsfreund eingeladen worden war. Dort nahm er an Geschäftsvorträgen sowie – zu einem nicht unerheblichen Teil – an einem touristischen Programm teil. Die auf den A entfallenden Kosten wurden seitens des Geschäftspartners der X-GmbH in Rechnung gestellt; diese verbuchte die Kosten als Betriebsausgaben.

Die Finanzverwaltung versagte die Anerkennung der Kosten als betrieblich veranlasste Ausgaben; es handele sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem in seiner Entscheidung vom 06. April 2005 an. Da die Reise auch ein nicht nur untergeordnetes allgemein-touristisches Interesse befriedige, sei der Betriebsausgabenabzug vollständig zu verneinen.

Mit diesem Urteil weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Die Übernahme beruflich veranlasster Aufwendungen durch die GmbH verursacht zunächst Betriebsausgaben. Wenn daneben auch eine private Veranlassung vorliegt, sollen nunmehr die betrieblich veranlassten Aufwendungen von den privaten „infiziert“ und damit insgesamt als vGA gewertet werden. Eine Aufteilung auf dem Schätzweg soll damit nicht mehr möglich sein.

Betroffen von dieser sehr weitreichenden Rechtsprechung sind die „gemischten“ Fälle, in denen

-  eine nicht nur unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt und

- objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung nicht ermöglichen.

Ähnliche Probleme können im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Feierlichkeiten entstehen.

Ob sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Es bestehen Bedenken aus europarechtlicher Hinsicht. Bis dahin kann nur empfohlen werden, auf eine Abspaltbarkeit der Kosten zu achten.

Dr. Petra Kretschmer
Fachanwältin für Verwaltungsrecht