Haftung des GmbH-Gesellschafters

[Sachverhalt vereinfacht:]

Die A-GmbH war 1995 von vier Gesellschaftern gegründet worden. Mehrheitsgesellschafter war J. Zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs mietete die A-GmbH von J ein Gebäudegrundstück zu einem monatlichen Mietzins von rund 34.000,00 DM über einen Zeitraum von zehn Jahren an. Das Grundstück war bereits seit 1992 mit einer Hypothek zugunsten der B-Bank belastet.

Kurz nach Errichtung der A-GmbH übereignete J das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft, deren beherrschender Gesellschafter er war. Die A-GmbH war seit Ende 1996 durchgängig überschuldet; sie zahlte von Anfang an keinerlei Miete.

Am 01. Februar 2000 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A-GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter räumte, nachdem die B-Bank die Zwangsversteigerung eingeleitet hatte, das Grundstück.

Im Hinblick darauf nahm der Insolvenzverwalter J auf Schadensersatz in Anspruch. [Sachverhalt vereinfacht]

  

Der Bundesgerichtshof gab der Schadensersatzklage mit Urteil vom 28. Februar 2005 statt und verurteilte den Gesellschafter zur Zahlung von rd. 1 Mio. DM.

Die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH durch einen Gesellschafter unterliege den Regeln des sog. Eigenkapitalersatzes (§ 32 a Abs. 1 GmbHG), wenn die Gesellschaft nach Eintritt der Krise nicht liquidiert sondern ohne den gebotenen Eigenkapitalnachschuss unter Fortbestand des Mietvertrages fortgeführt wird. Dabei wird dem Gesellschafter (hier J) die von einem GmbH-Gesellschafter beherrschte Gesellschaft (hier die KG) gleichgestellt.

Aufgrund dessen war es der Vermietungsgesellschaft (KG) verwehrt, während der Insolvenz der A-GmbH den Mietzins zu fordern. Darüber hinaus – und dies war für den verklagten Gesellschafter besonders tragisch – war der Insolvenzverwalter während der Vertragslaufzeit berechtigt, das Grundstück unentgeltlich weiterzunutzen. Dieses Recht wurde ihm durch die Zwangsversteigerungsmaßnahmen der Bank entzogen, und genau dieser Wegfall der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters führte zu einem Ersatzanspruch gegen den Gesellschafter privat.

Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft in der Krise Wirtschaftsgüter zur Nutzung übergeben bzw. diese bei Kriseneintritt nicht zurückfordern, sollten bedenken, dass sie diese Wirtschaftsgüter der Gesellschaft in der Insolvenz dann auch weiterhin unentgeltlich zur Nutzung überlassen müssen. Werden derartige Wirtschaftsgüter der Gesellschaft während der Krise durch eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung vorzeitig entzogen, ist der Gesellschafter seiner Gesellschaft zum Ersatz des Nutzungsrechts verpflichtet.

Einer Schadensersatzpflicht kann der Gesellschafter in Fällen dieser Art nur entgehen, wenn er die Nutzungsüberlassung vor bzw. mit dem Eintritt der Krise der Gesellschaft beendet.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin