Hundebesitzer muss für Kosten für Polizeieinsatz zahlen
Der Besitzer eines Hundes, der sein Tier bei extremer Hitze in seinem Fahrzeug eingeschlossen hat, muss nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005 (Az.: 12 A 10619/05.OVG) die Kosten der Polizei für die Befreiung des Hundes aus dem Fahrzeug tragen. Der Kläger ließ an einem heißen Sommertag (31 ° Außentemperatur) seinen Hund während eines Spaziergangs in seinem geparkten Fahrzeug zurück. Die Fenster und das Schiebedach des Fahrzeuges hatte der Kläger vollständig geschlossen. Ein aufmerksam gewordener Passant rief daraufhin die Polizei. Da der Kläger nicht erreicht werden konnte, schlugen die Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das nach Luft schnappende Tier. Für diesen Einsatz erhob die Polizei von dem Hundebesitzer eine Gebühr für Personal- und Fahrtkosten. Das Verwaltungsgericht hatte der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern der Allgemeinheit finanziert würden. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und wies die Klage im Berufungsverfahren ab.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes habe die Polizei den Hund des Klägers zu Recht aus dem Auto befreit. Wegen der extremen Hitze habe eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres bestanden. Da der Kläger als verantwortliche Person nicht erreichbar gewesen sei, habe die Polizei unmittelbar einschreiten dürfen. Nach dem Landesgebührengesetz muss der Hundebesitzer die dabei angefallenen Personal- und Sachkosten der Polizei tragen.
Normen Siegismund
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht