Klagen von Nachbarn gegen Sendeanlagen für den Mobilfunk haben keine Aussicht auf Erfolg.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt sind die von den Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen nur "unwesentliche Beeinträchtigungen", die grundsätzlich hingenommen werden müssten (Az.: 16 U 6/05). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Unterlassungsklage von Grundstückseigentümern ab. Sie hatten sich gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage gewandt. Zur Begründung machten sie geltend, von der Anlage gingen gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen aus, die sie nicht hinnehmen müssten. Zumindest müsse das Gericht deren Gefährlichkeit gutachterlich prüfen lassen. Das OLG ließ sich von diesen Argumenten nicht überzeugen. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien diese Anlagen auch in der Nähe von Wohnhäusern zulässig, weil von ihnen keine gefährlichen Strahlungen ausgingen. Es sei nicht Sache der Gerichte, diese Einschätzung des Gesetzgebers ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte in Frage zu stellen.
Normen Siegismund
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht