Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Sind in einem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2005 (2 AZR 162/04) zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag ein Fall zugrunde, bei der eine Zahntechnikerin in einer Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte, die in der Form der GbR betrieben wurde, beschäftigt war. Sie erhielt ein Kündigungsschreiben, das nur zwei der drei Zahnärzte unterschrieben hatten. Über den maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Diese Kündigung hielt das Bundesarbeitsgericht wie oben ausgeführt mangels Nichteinhaltung der Schriftform für unwirksam.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt