Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07. Juli 2005, Az. 2 AZR 581/04) verletzt ein Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten auch dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zurückgreift. Eine solche Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist jedoch aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt