OHG
Scheidet ein Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) während eines bestehenden Mietvertrages aus der Gesellschaft aus, haftet er auch für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass die Forderungen erst später fällig werden, kommt es nach Auffassung des Kammergerichts nicht an (Urteil vom 15. September 2005). Der die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters regelnde § 160 HGB sehe insoweit nur eine zeitliche Grenze von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters vor.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin