Telefax-Sendeprotokoll
Beweis des Zugangs?
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 05. März 2010 entschieden, dass unter Umständen ein Sendeprotokoll mit „OK-Vermerk“ genügt, um den Zugang eines Faxschreibens zu beweisen. In dem konkret von dem Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte die eine Partei unter Bezugnahme auf den „OK-Vermerk“ substantiiert zum Zugang des Schreibens vorgetragen, die Gegenseite den Zugang lediglich pauschal bestritten. Dieses pauschale Bestreiten genügt dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht. Es fordert von der Gegenpartei konkrete Angaben dazu, welches Telefaxgerät vorhanden ist, ob die Verbindung im Speicher des Gerätes enthalten ist und ob und auf welche Weise eine Dokumentation des Empfangsjournals geführt wird. Da die Gegenpartei hierzu keine Ausführungen gemacht hat, sieht das Oberlandesgericht Frankfurt den Beweis des Zugangs als gegeben an.
Die bisherige Rechtsprechung, nach der durch Vorlage des Sendeprotokolls eines Faxschreibens kein Beweis für den Zugang geführt werden kann, wird in letzter Zeit durch verschiedene Gerichte immer mehr in Frage gestellt. Nach wie vor muss allerdings empfohlen werden, sich den Eingang des Telefaxschreibens durch einen Anruf (eines Mitarbeiters) bestätigen zu lassen. Sodann sollte in einem Vermerk festgehalten werden, wer wann den Eingang bestätigt hat.
Philipp SchwoererRechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht