Vorsorgevollmacht

Wer glaubt, dass es mit der Erstellung eines Testamentes getan ist und für den Todesfall alle Vorsorgemaßnahmen getroffen zu haben, der irrt. Damit nach dem Erbfall wenigstens die wichtigsten Dinge, wie Beerdigungskosten, Grabsteinkosten, etc. beglichen werden können und zu diesem Zweck über die Konten des Erblassers verfügt werden kann, sollte darüber hinaus einem Erben oder einem Dritten eine sogenannte postmortale Vollmacht erteilt werden.

Aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers kann es bei Bedarf eine sogenannte Vorsorgevollmacht geben. Konkret heißt dies, dass beispielsweise für den Fall, dass der Erblasser noch lebt, aber geschäftsunfähig geworden ist, eine Vorsorgevollmacht vorhanden sein muss, damit nicht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt wird, der das Vermögen möglicherweise nicht nach dem eigentlichen Willen des Erblassers verwaltet.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist im Hinblick auf die Selbstbestimmung und die Würde des Betroffenen im Falle seiner Betreuungsbedürftigkeit regelmäßig empfehlenswert und wird in rein vermögensrechtlichen Fragen als unproblematisch angesehen. Der Vollmachtgeber kann in Kenntnis seines Umfeldes seine Betreuung naturgemäß sachnäher gestalten als es jemals durch die Bestellung eines Betreuers seitens des Gerichtes erfolgen könnte. Der Vollmachtgeber kann seinen Vertreter völlig frei aussuchen und ist nicht wie bei der Betreuerbestellung durch das Gericht an verwandtschaftliche Ordnungen gebunden. Die erteilte Vorsorgevollmacht kann bei Bedarf in einem zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden, so dass Gerichte im Ernstfall die Vorsorgevollmacht schnell, einfach und sicher finden können.

Normen Siegismund
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht