Zahlungssicherheit gem. § 648 a BGB
Der BGH hat in seinem Urteil vom 31. März 2005 entschieden, dass eine Frist zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB dann angemessen ist, wenn sie es dem Auftraggeber ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Im Regelfall ist hierbei von einer Frist von sieben bis zehn Kalendertagen auszugehen.
Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Eine zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf, so dass ein Auftragnehmer ggf. nach Ablauf einer möglicherweise zu kurz bemessenen Frist einige Zeit abwarten sollte, bis er die Arbeiten einstellt.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt