Zulassung eines Kfz nur gegen Einzugsermächtigung für Kraftfahrzeugsteuer
Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 (Az.: 7 A 10872/05.OVG) darf die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Konto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Falle der Verweigerung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstoße nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit.
Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden. Nach Ansicht des Gerichtes sei es deshalb nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene, so das Oberverwaltungsgericht.
Normen Siegismund
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht