Bauträgervertrag
Ein vom Erwerber abgegebenes und vom Bauträger vorformuliertes Kaufangebot für eine Eigentumswohnung sah eine Bindefrist von 6 Monaten vor. Das Kaufangebot sollte nach Ablauf der Frist nicht automatisch erlöschen, sondern konnte ab diesem Zeitpunkt vom Erwerber mit notarieller Erklärung widerrufen werden. Obwohl der Bauträger nicht die Finanzierung des Kaufpreises sicherstellen sollte und ihm bereits sämtliche Bonitätsunterlagen des Erwerbers vorlagen, nahm er das Kaufangebot erst 5 ½ Wochen nach Abgabe durch den Erwerber an. Der Bauträger verlangte vom Erwerber die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 111.000,00 .
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Klage des Bauträgers mit Urteil vom 30.06.2005 abgewiesen. Die in dem Kaufangebot enthaltene und vom Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, wonach der Erwerber das Angebot erstmals nach Ablauf von 6 Monaten widerrufen kann, ist nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandegerichtes unangemessen lange i.S.d. § 10 Nr. 1 AGBG/§ 308 Nr. 1 BGB und damit unwirksam. Interessen der Bauträgers, die eine Bindungsfrist von 6 Monaten rechtfertigen, sind nach Auffassung des Gerichtes nicht ersichtlich, da der Bauträger nicht gleichzeitig für die Finanzierung des Kaufpreises verantwortlich war. Anstelle der unwirksamen Annahmefrist ist die gesetzliche Regelung des 147 Abs. 2 BGB zugrunde zu legen. Die Annahme des Kaufangebotes erst nach 5 ½ Wochen ist nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auch unter Berücksichtung der Zeit für die Übermittlung des Kaufangebotes an den Bauträger, einer angemessenen Überlegungs- und Bearbeitungszeit sowie der Zeit für die Übermittlung der Annahmeerklärung zu spät.
Normen Siegismund
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht