Der Deutschen liebstes Kind

In der Regel stellen deutsche Firmen ihrer Geschäftsleitung heute über die reguläre Geschäftsführervergütung einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Geschäftsführer auch privat nutzen kann. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen sogenannten Sachbezug, damit also um einen geldwerten Vorteil.

Diese Zusatzleistung knüpft sich – insbesondere bei aufkommendem Streit zwischen Geschäftsführer und Firma – eine Vielzahl von Fragen.

Auch ohne ausdrückliche Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag ist bei Erkrankung / Dienstunfähigkeit des Geschäftsführers in der Regel davon auszugehen, dass der PKW jedenfalls für die Dauer der Fortzahlung der sonstigen Bezüge weiter privat genutzt werden kann. Wurde allerdings für den Fall einer lang andauernden Krankheit kein weitergehendes Nutzungsrecht ausdrücklich vereinbart, so endet nach Ablauf der Entgeltfortzahlung auch das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens. So jedenfalls sah es das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 29. November 1995.

Ist die Privatnutzung gestattet, so darf der Dienstwagen privat auch während des Urlaubs des Geschäftsführers genutzt werden. Einschränkende Regelungen können im Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffen werden. Das Bundesurlaubsgesetz ist regelmäßig nicht anwendbar, da der Geschäftsführer – regelmäßig – kein Arbeitnehmer ist. Einige Geschäftsführeranstellungsverträge verweisen allerdings auf das Bundesurlaubsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2002 die Geschäftsführer gewarnt, über die reinen Verbrauchskosten hinaus auch weitere Kosten im Zusammenhang mit der PKW-Nutzung abzurechnen (Vignette etc). Nur bei Absprache wären derartige Kosten von der Überlassung des PKW zur privaten Nutzung gedeckt.

Beschädigt der Geschäftsführer das Fahrzeug, schuldet er grundsätzlich dem Eigentümer Schadensersatz. Es fragt sich aber, ob das sogenannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg auch für den angestellten Fremdgeschäftsführer gilt. Dann nämlich wäre die Haftung gegenüber der GmbH allein auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Den Geschäftsführer könnte dann unter Umständen gegenüber der GmbH bezüglich der Ansprüche der Leasinggesellschaft ein Freistellungsanspruch zustehen. In jedem Fall dürfte eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers allenfalls hinsichtlich des Schadens möglich sein, der durch eine Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt ist.

Nach fristloser Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages fragt sich, ob der Dienstwagen unverzüglich an die GmbH herauszugeben ist. Entscheidend hierfür ist regelmäßig, ob die Kündigung „aus wichtigem Grund“ erfolgte oder nicht.

Erfolgte die Kündigung rechtmäßig, weigert sich der Geschäftsführer aber, den PKW herauszugeben, so kann die Gesellschaft Schadensersatz geltend machen. Die Höhe beurteilt sich nach der 1 % Regelung der Lohnsteuerrichtlinien (so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 1999). Gleiches gilt zugunsten des Geschäftsführers, der ungerechtfertigt gekündigt wurde, den PKW jedoch unter Protest herausgegeben hat.

Immer wieder wird versucht, die Herausgabe des Wagens durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erzwingen. Dies scheitert praktisch aber regelmäßig an dem Umstand, dass Voraussetzung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung immer auch eine besondere Eilbedürftigkeit ist. Die Gesellschaft kommt schneller zum Ergebnis, wenn sie die Haftpflichtversicherung kündigt und den PKW meldet.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin