Entziehung der Fahrerlaubnis
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Neustadt vom 16. März 2005 (Az: 3 L 372/05) darf die Straßenverkehrsbehörde einem Radfahrer, der betrunken am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen, sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen.
Bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an (§ 13 Nr. 2 c) Fahrerlaubnisverordnung). Dies gilt auch, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Nach § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. In dem vorliegenden Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Trunkenheitsfahrt des Radfahrers nicht nur zum Anlas genommen, seine Kraftfahreignung überprüfen zu lassen, sondern auch seine Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge. Da nach dem erstellten Gutachten auch die Eignung zum Führen anderer Fahrzeuge nicht gegeben war, und dieser Eignungsmangel auch nicht durch Auflagen ausgeglichen werden konnte, hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Neustadt das Führen von Fahrrädern zu Recht untersagt.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt