Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Wird im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) keine besondere Regelung zur Vertretungsbefugnis getroffen, sind nach dem Gesetz die Gesellschafter grundsätzlich zur gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Die Vertretungsbefugnis muss jedoch nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. Für den Bundesgerichtshof genügte in dem Urteil vom 14. Februar 2005 auch eine Beauftragung eines Gesellschafters zur alleinigen Vertretung durch "schlüssiges Verhalten". Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der betreffende Gesellschafter im Einverständnis mit den anderen Gesellschaftern nahezu sämtliche Verträge (hier 95 Prozent) alleine namens der Gesellschaft abgeschlossen habe.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin