GmbH
Eine GmbH Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses binnen eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls erfolgen muss, ist unwirksam. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 07. Juli 2005) muss einem Gesellschafter eine Überlegungsfrist von einem Monat zugebilligt werden. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Monatsfrist mit Zugang des Beschlussprotokolls begonnen hätte, wäre demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin