Millionenklage gegen Geschäftsführer

 

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, für die er am 18. August 2000 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Für die Monate Mai, Juni und Juli 2000 blieb die GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt rund 14 T€ schuldig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. März 2001 verlangte die klagende Krankenkasse von dem Beklagten Ersatz dieses Betrages.

Das OLG Dresden hatte der Klage stattgegeben. Der BGH sah dies in seinem Urteil vom 18. April 2005 anders

Unstreitig ist, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266 a StGB strafbar ist. Der BGH stellte nunmehr allerdings klar, dass diese Strafbarkeit nicht automatisch auch zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers führt.

Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob es dem Geschäftsführer überhaupt noch möglich war, die Sozialversicherungsbeiträge aus verfügbaren Mitteln der später insolventen Gesellschaft abzuführen. Sei dies nicht der Fall gewesen, so könne eine Schadensersatzhaftung trotz einer möglichen Strafbarkeit nicht in Betracht gezogen werden.

Geprüft werden müsse ferner, ob bei Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel eine bevorzugte Abführung der Beiträge durch den Geschäftsführer überhaupt gerechtfertigt sei. Der BGH meinte hierzu, Sozialversicherungsbeiträge seien gegenüber Forderungen anderer Gläubiger gerade nicht privilegiert. Führe der Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrages ab, so könne diese Zahlung durch den Insolvenzverwalter angefochten werden. Auch in einem solchen Fall sei ein Schaden nicht gegeben, so dass eine Haftung des Geschäftsführers ausscheide.

Nach der Regelung des § 64 GmbHG hafte der Geschäftsführer der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden. Diese Haftung gelte dann aber nicht, wenn die Zahlung mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar" sei. Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die möglicherweise zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 266 a StGB noch erfolge, stelle deshalb keine Zahlung im vorstehenden Sinne dar und sei daher auch nicht gerechtfertigt.

Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist strafbar; daran ändert auch das neue Urteil des BGH nichts. Allerdings führt die Strafbarkeit nach der neuen Entscheidung nicht zwingend auch zu einer Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers wegen der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.

Dr. KretschmerRechtsanwältin