Nicht prüffähiger Stundenlohnzettel

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Oktober 2003 (Nichtzulassungsbeschwerde vorm BGH mit Beschluss vom 31. März 2005 zurückgewiesen) entschieden, dass die Unterschrift eines Auftraggebers unter nicht prüffähige Stundenlohnzettel kein Anerkenntnis darstellt und dieser somit die Zahlung verweigern kann, solange die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs nicht im einzelnen nachgewiesen ist. In dem konkreten Fall konnte den vorgelegten und unterschriebenen Stundenlohnzetteln nicht entnommen werden, welche Arbeiten ausgeführt worden sind.

Bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten ist seitens der Auftragnehmer darauf zu achten, dass diese vor Ausführung ausdrücklich vereinbart worden sind (vgl. § 2 Nr. 10 VOB/B) und dass die, mindestens wöchentlich vorzulegenden, Stundenlohnzettel folgende Angaben enthalten:

den konkreten Einsatztag,

den Ort des Bauvorhabens,

detaillierte Angaben über die eingesetzten Arbeitskräfte in ihrer jeweiligen Funktion und Qualifikation (Helfer, Facharbeiter, Meister, etc.),

nachvollziehbare Angaben über die Art und Dauer der ausgeführten Tätigkeiten.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt