Schadensersatzanspruch gegenüber Geschäftsführer

Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten verjähren innerhalb von fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG), wobei die Verjährungsfrist bereits mit dem Eintritt des Schadens beginnt.

Der Bundesgerichtshof weist in seinem Urteil vom 21. Februar 2005 darauf hin, dass es für den Fristbeginn selbst dann nicht auf die Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen ankomme, wenn der Geschäftsführer die Entstehung des Schadens bewusst verheimlicht hatte.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin