Sicherheitseinbehalt und Sperrkonto

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 23. März 2006 entschieden, dass ein Auftraggeber, der seiner Verpflichtung zur Einzahlung von Sicherheitseinbehalten auf ein Sperrkonto (§ 17 Nr. 6 VOB/B) nicht nachkommt und den Restwerklohn in Folge eigener Insolvenz nicht mehr auszahlen kann, den Straftatbestand der Untreue erfüllt. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, muss z. B. der Geschäftsführer einer GmbH zukünftig in derartigen Fällen mit zivil- und strafrechtlichen Schritten rechnen. Der Geschäftsführer könnte hinsichtlich der nicht eingezahlten Sicherheitseinbehalte persönlich in Anspruch genommen werden.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt