Skontoabzug nur bei vollständigem Rechnungsausgleich

Das Kammgericht (Berlin) hat mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2003 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 10. Februar 2005 zurückgewiesen) entschieden, dass ein Skontoabzug nur bei vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Auch wenn die Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag bleibt, berechtige dies nicht zum Skontoabzug.

Sofern der Auftraggeber eine Rechnung des Auftragnehmers kürzt, muss er diesem innerhalb der Skontierungsfrist konkret darlegen, weshalb die Kürzungen erfolgen. Das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung kann ebenfalls zu einem Verlust der Skontierungsberechtigung führen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt