Die Limited
Kurzreferat V* Businesslounge, gehalten am 17. November 2004
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Inspire Art haben Firmengründer die Möglichkeit, für ihr Geschäftstätigkeit in Deutschland eine Kapitalgesellschaftsform eines anderen EU-Staates zu nutzen. Besondere Aufmerksamkeit erhält dabei gegenwärtig die sog. Private Company Limited by Shares, kurz Limited oder Ltd. nach dem Recht Englands bzw. Wales. "Lieber limited als beschränkt" meint die Financial Times Deutschland. Und: "Die GmbH könnte schon bald ein Auslaufmodell sein.".
Die Vorteile der Ltd. scheinen bestechend:
Gründungsdauer: ca. 3 Tage (GmbH: bis zu 1 Jahr)
Gründungskosten: ca. 550 (GmbH: deutlich über 1000 )
Nominalkapital: 100 £ = ca. 150 (GmbH: 25 T)
davon einzuzahlen: 1 £ = ca. 1,50 (GmbH: 12,5 T)
keine notarielle Beurkundung nötig
Ob die ltd. im Vergleich zur GmbH aber tatsächlich attraktiver ist, ist fraglich:
- Stammkapital: Letztlich benötigt jedes Unternehmen eine Kapitalausstattung. Inwieweit ferner potentielle Geschäftspartner ein Unternehmen, das deutlich unter dem deutschen Standard startet, als seriös einstufen, bleibt abzuwarten.
- Gründungskosten: Die Gründung einer limited ist unbestreitbar kostengünstig (keine Notarkosten; Gründung mit Registereintragung, Bestellung eines registered office und nominee secretary für zwischen 250 und 550 ). Allerdings ist zu beachten, dass die Abänderung der regelmäßig angebotenen Standardsatzung, Übersetzungskosten und die (zwingende!) Eintragung einer Zweigniederlassung der ltd. im deutschen Handelsregister Mehrkosten verursachen.
- Unterhaltungskosten: Grundsätzlich besteht die Pflicht, neben einem Abschluss nach deutschem Recht auch eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung nach englischem Recht aufzustellen. Jede in Deutschland registrierte ltd. muss in England ein registered office unterhalten und - z.T. neben dem director - einen secretary bestellen.
- Kapitalaufbringung/erhaltung: Das englische Recht ist im Vergleich zum deutschen Recht bzgl. der Kapitalerhaltung deutlich strenger als das deutsche Recht. Eine Kapitalherabsetzung beispielsweise ist nur unter Beteiligung eines Gerichts möglich. Ausschüttungen dürfen nur aus Gewinnen vorgenommen werden. Bei Verletzung dieser Pflicht drohen Schadensersatzansprüche.
- Gläubigerschutz: Wie im deutschen Recht, so sichern sich englische Gläubiger angesichts der niedrigen Mindestkapitalanforderungen regelmäßig durch entsprechende Vereinbarungen mit den Gesellschaftern selbst ab.
- Rechtspflichten: Bei allen Rechtshandlungen ist das englische Gesellschafts- und Insolvenzrecht zu beachten. Da die Berufshaftpflichtversicherer der deutschen Rechtsanwälte den Versicherungsschutz für Beratung im ausländischen Recht regelmäßig ausschließen, dürften weitere Kosten für den Abschluss einer Zusatzversicherung anfallen, die u.U. auf den Mandaten weitergegeben werden. Daneben gilt aber auch das strenge deutsche Insolvenzrecht.
- Steuern: Die Ertragssteuern in England sind deutlich niedriger als in Deutschland. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (Großbritannien/Deutschland) werden die Einkünfte der deutschen Zweigniederlassung aber ausschließlich in Deutschland besteuert. Daneben ist in England eine Steuererklärung abzugeben, und zwar auch dann, wenn dort kein zu versteuerndes Einkommen erzielt wurde (Kosten!). Ob die ltd. zu Problemen im Erbschafts-/Schenkungssteuerrecht führt, ist noch nicht abschließend geklärt.
- Durchgriffshaftung: Hier dürfte das wichtigste Argument gegen die ltd. zu finden sein: Nach deutschem Recht kann der Geschäftsführer einer GmbH nur in Ausnahmefällen herangezogen werden; das englische Recht hingegen normiert Haftungsregeln, die einen Durchgriff auf das Privatvermögen des Geschäftsführers ermöglichen. Der director haftet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens persönlich, wenn er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der ltd. zu vermeiden, und er nicht jeden Schritt unternommen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren.
Fazit: Nicht alles was die limited-Anbieter versprechen, hält. Die Entscheidung für die eine oder andere Rechtsform sollte wohl überlegt sein.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin