Eigenmächtige Abweichung von der Leistungsbeschreibung

In dem vom OLG Köln mit Urteil vom 20. November 2003 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 09. Dezember 2004 zurückgewiesen) entschiedenen Fall, hatte der Auftraggeber die Auskleidung eines Trinkwasserbehälters mit einem konkreten Material ausgeschrieben. Nachdem der Auftragnehmer, ohne Nachfrage, ein anderes Material verwendet hatte, wies der Auftraggeber die Leistung als auftraglos gem. § 2 Nr. 8 VOB/B zurück. Das OLG gibt dem Auftraggeber Recht und weist die Werklohnklage des Auftragnehmers ab.

Der Fall macht deutlich, welches erhebliche Risiko ein Auftragnehmer eingeht, sofern er eigenmächtig von einer konkret ausgeschriebenen Leistung abweicht. Der Auftragnehmer kann nicht nur seinen Anspruch auf Werklohn verlieren; er muss darüber hinaus gem. § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B ggfs.die erbrachte Leistung auf seine Kosten beseitigen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt