Eigentümer-Versammlung
Die Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer in Eigentümerversammlungen wird durch Regelungen in den Gemeinschaftsordnungen häufig eingeschränkt. Solche Regelungen sind von der herrschenden Meinung grundsätzlich anerkannt. Dazu zählt insbesondere auch die Regelung, nichteheliche Lebenspartner von der Vertretung auszunehmen.
Das OLG Köln hat mit einem Beschluss vom 08. Dezember 2003 entgegen der herrschenden Meinung eine Vertretung durch einen nichtehelichen Lebenspartner zugelassen.
Ausweislich der Gemeinschaftsordnung der 1962 gegründeten Wohnungseigentümergemeinschaft soll eine Vertretung in der Eigentümerversammlung unter anderem nur durch Ehepartner möglich sein. Hiergegen ging eine Eigentümerin, die dauerhaft mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebte, vor. Das OLG Köln hat eine Vertretung durch den Lebensgefährten trotz der eindeutigen Regelung der Gemeinschaftsordnung für zulässig erklärt. Es sei seit Gründung der Gemeinschaft eine Änderung der moralischen Vorstellungen eingetreten. Bei auf Dauer angelegten sogenannten Nichtehelichen Lebensgemeinschaften müsse daher ein anderer moralischer Maßstab angesetzt werden.
Roland Gronau
Rechtsanwalt