Fehlende Fachplanung
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. Oktober 2004 entschieden, dass sich ein Auftragnehmer, der das ihm übertragene Gewerk in Kenntnis übernimmt, dass es eine Fachplanung des Auftraggebers oder seines Architekten nicht gibt, im Falle einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Planung berufen kann.
Auftragnehmern ist dringend zu empfehlen, bei Fehlen einer Ausführungsplanung Bedenken bzw. Behinderung anzumelden und ggf. die entsprechenden Arbeiten einzustellen. Übernimmt der Auftragnehmer stattdessen die Planung selbst, haftet er für Fehler in vollem Umfang.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt