GmbH-Geschäftsführer

A war Geschäftsführer der X-GmbH und zusammen mit drei weiteren Gesellschaftern mit je 25 % an deren Stammkapital beteiligt. Nach den Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag war er für die Leitung der GmbH verantwortlich. Zu diesem Zweck war ihm die Alleinvertretungsbefugnis sowie die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB (Insichgeschäft) erteilt worden. An bestimmte Arbeitszeiten war A nicht gebunden; er hatte sich allerdings verpflichtet, jederzeit zur Verfügung zu stehen, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erforderte. Zudem war er verpflichtet, die von der Gesellschafterversammlung erteilten allgemeinen oder besonderen Anweisungen auszuführen, wobei der Vertrag eine Aufzählung bestimmter Geschäfte enthielt, die der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften (u.a. Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Umbauten oder Neuanschaffungen bei Aufwendungen im Einzelfall von mehr als 10.000 DM).

Die Geschäftsführertätigkeit von A wurde durch die Gesellschafterversammlung tatsächlich kontrolliert, und die Gesellschafterversammlung nahm A gegenüber auch das gesellschaftsvertraglich eingeräumte Weisungsrecht in Anspruch.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit beanspruchte A Arbeitslosengeld (ALG). Dies wurde abgelehnt mit der Begründung, A habe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis iSd Sozialversicherungsrechts gestanden.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied unter dem 06. März 2003, dass A im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit sehr wohl abhängig beschäftigt gewesen sei und deshalb ALG erhalten müsse. Entscheidend war, dass A gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden war und diese von ihrem Weisungsrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht hatte. Damit hält das BSG an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, und  in "seiner" Gesellschaft weder über die Mehrheit der Anteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügt, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Fremdgeschäftsführer behandelt.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin