GmbH - Geschäftsführer

A war Gesellschafter der X-GmbH mit einem Anteil von 52 % und gleichzeitig deren Geschäftsführer. Nach dem mit A abgeschlossenen Geschäftsführervertrag hatte er u. a. Anspruch auf ein Grundgehalt von rd. 49 TDM/Jahr. Ferner war vereinbart, dass A seine Arbeitskraft vorrangig der X-GmbH zur Verfügung stellen müsse und dass seine wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden betrage. Nachtarbeit sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten gesondert vergütet werden, sonstige Mehrarbeit hingegen nicht.

Die X-GmbH zahlte 1998 an A neben dem Grundgehalt Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachzeit in Höhe von rund 7 TDM.

Das zuständige Finanzamt behandelte diese Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und versagte bei der X-GmbH die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben (die den Bilanzgewinn der X-GmbH - und damit letztlich die Steuern - gemindert hätten).

Die X-GmbH gewann den Rechtsstreit gegen das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt in seinem Urteil vom 14. Juli 2004 zunächst fest, dass gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, aus steuerlicher Sicht regelmäßig vGA sind. Ein Geschäftsführer identifiziere sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft und müsse die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordere. Eine gesonderte Vergütung zusätzlicher Arbeitszeiten vertrage sich mit diesem Aufgabenbild nicht, weshalb sie regelmäßig als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sei. Dies gelte namentlich dann, wenn die zusätzliche Vergütung nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gezahlt werden solle, da eine solche Regelung die Annahme rechtfertige, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer die in § 3 b EStG vorgesehene Steuervergünstigung verschafft werden solle.

Diese Rechtsprechung besage aber nicht, dass die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als vGA einzustufen sei. Vielmehr könne eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Dies sei anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen: Wurde eine bestimmte Vereinbarung nicht mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen geschlossen, so könne dies gegen eine Veranlassung der Vereinbarung durch Gesellschaftsverhältnis sprechen.

Im Streitfall hatte die X-GmbH auch mit anderen Arbeitnehmern zusätzliche Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten vereinbart. Diese Arbeitnehmer waren zwar nicht Geschäftsführer der X- GmbH; zwei von ihnen aber hatten Gehälter erhalten, die sich in derselben Größenordnung bewegten, wie die Gesamtbezüge des A.

Letztlich durfte die X-GmbH deshalb die Ausgaben für die Zuschläge als abzugsfähige Betriebsausgaben buchen.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin