Hinweispflicht bei Mengenüberschreitung
Das OLG Jena hat mit Urteil vom 28. Mai 2003 ( Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 13. Januar 2005 zurückgewiesen) entschieden, dass Ankündigungs- oder Hinweispflichten des Auftragnehmers bei Mengenüberschreitungen gem. § 2 Nr. 3 VOB/B nicht bestehen.
In dem konkreten Fall hatte der Auftragnehmer bei der Erneuerung einer Straße eine bituminöse Trag-Deckschicht mit der Körnung 0 - 16 mm mit 200 kg/m² aufzubringen. Im Rahmen des vorgesehenen Profilausgleiches fielen erhebliche Mehrmengen an. Die Auftraggeberin (eine Gemeinde) lehnte die Bezahlung der Mehrmengen mit der Begründung ab, der Auftragnehmer habe die erheblichen Mehrmengen nicht angezeigt.
Nach herrschender Meinung besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Auftragnehmers auf (möglicherweise erhebliche) Mengenüberschreitungen hinzuweisen. Sind die Mehrmengen allerdings nicht auf eine Fehleinschätzung der Parteien bei Vertragsschluss, sondern – wie in den meisten Fällen – auf eine geänderte oder ergänzte Leistungsausführung zurückzuführen, richten sich die zusätzlichen Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B. Nach § 2 Nr. 6 VOB/B muss der Auftragnehmer bei zusätzlichen Leistungen seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt