Schriftformklausel

Das OLG München hat mit seinem Urteil vom 14. Januar 2004 entschieden, dass mündlich getroffene Abreden selbst dann bindend sind, wenn der Vertrag eine Schriftformklausel enthält. Dies soll auch dann gelten, wenn dieses Schriftformerfordernis wiederum nur schriftlich abgedungen werden kann.

Im konkreten Fall hatte der (insoweit Bevollmächtigte) Architekt mehrere Zusatzaufträge erteilt. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf die Schriftformklausel. In der Urteilsbegründung gab das Gericht zu verstehen, dass das vereinbarte Schriftformerfordernis der Berechtigung der Nachtragsforderungen nicht entgegenstehe, weil mündliche Vereinbarungen vorrangig sind.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt