Technischer GmbH-Geschäftsführer
Auch der technische Geschäftsführer einer GmbH ist für die Geschäftsbereiche des Personalwesens und der Soziaversicherung mitverantwortlich. Selbst wenn die Zuständigkeiten innerhalb der GmbH konkret aufgeteilt wurden, so bleibt jeder Geschäftsführer zur Überwachung verpflichtet.
Der Beklagte war technischer Geschäftsführer einer GmbH. Zum kaufmännischen Geschäftsführer war K. bestellt worden. Als die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten geriet, entschied sich K - ohne Rücksprache mit dem Beklagten - für Juni bis November 1999 keine Arbeitnehmeranteile an den klagenden Sozialversicherungsträger abzuführen.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer in Anspruch. Der Beklagte hielt dem entgegen, er sei als rein technischer Geschäftsführer nicht mit den Bereichen des Personalwesens und der Sozialversicherung befasst gewesen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main gab dem Sozialversicherungsträger in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2004 recht:
Der Beklagte habe seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Ihm habe nicht verborgen bleiben können, dass die GmbH 1999 in die wirtschaftliche Krise geraten sei. Trotz der schwierigen finanziellen Lage der GmbH sei eine Abführung der Beiträge allerdings noch möglich gewesen. Einer Haftung des Beklagten stehe nicht entgegen, dass er "lediglich" der technische Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Auch wenn die Zuständigkeiten innerhalb der GmbH konkret geregelt seien, so bestehe bei jedem Geschäftsführer eine Überwachungspflicht. Jeder Geschäftsführer habe die Pflicht einzugreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr gewährleistet sei. Den Geschäftsführer treffe damit unabhängig von der internen Kompetenzverteilung eine "Allzuständigkeit".
Im Streitfall war dem Beklagten bewusst, dass sich die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Nach Auffassung des Gerichts hätte er daher auch die Tätigkeiten des kaufmännischen Geschäftsführers überprüfen müssen. Notfalls hätte sich der Beklage sogar bei dem Kläger rückversichern müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin