Unrichtige Angaben beim BAföG-Antrag

Ein Student hatte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragt und bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, über keine Wertpapiere, Aktien oder sonstigen Vermögensgegenstände zu verfügen. Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämienguthaben würden insgesamt 6.000,00 DM nicht überschreiten. So getäuscht und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Studenten bewilligte das zuständige Landratsamt BAföG-Leistungen von zuletzt rund 500,00 €/Monat.

Tatsächlich besaß der Student ein nicht unerhebliches Vermögen in Form von Fondanleihen - Wert ca. 9.300 € - sowie ein Wertpapierdepot - Wert ca. 7.500 € (Stand jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung).

Nach Ablauf der zunächst bis 2002 gewährten BAföG-Leistungen beantragte der Student dann Folgeleistungen für die Zeit von August 2002 bis Juli 2003. Die Wertpapiere hatten zu diesem Zeitpunkt einen Wert von ca. 8.600 € und die Fondanteile einen Wert von ca. 16.600 €.

Das Amtsgericht verurteilte den Studenten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 50,00 €, d.h. 4.500 €. In der Berufung vor dem Landgericht erfolgte eine Verurteilung  zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (gebildet aus Einzelgeldstrafen von 90 und 70 Tagessätzen) zu jeweils 46,00 €, d.h. 5.520 €.

Das Bayerische Oberlandesgericht sah in seiner Entscheidung vom 23. November 2004 keinen Anlass, die Verurteilung aufzuheben: Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen erlange, mache sich wegen Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin