Unrichtige Angaben beim BAföG-Antrag
Ein Student hatte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragt und bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, über keine Wertpapiere, Aktien oder sonstigen Vermögensgegenstände zu verfügen. Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämienguthaben würden insgesamt 6.000,00 DM nicht überschreiten. So getäuscht und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Studenten bewilligte das zuständige Landratsamt BAföG-Leistungen von zuletzt rund 500,00 /Monat.
Tatsächlich besaß der Student ein nicht unerhebliches Vermögen in Form von Fondanleihen - Wert ca. 9.300 - sowie ein Wertpapierdepot - Wert ca. 7.500 (Stand jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung).
Nach Ablauf der zunächst bis 2002 gewährten BAföG-Leistungen beantragte der Student dann Folgeleistungen für die Zeit von August 2002 bis Juli 2003. Die Wertpapiere hatten zu diesem Zeitpunkt einen Wert von ca. 8.600 und die Fondanteile einen Wert von ca. 16.600 .
Das Amtsgericht verurteilte den Studenten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 50,00 , d.h. 4.500 . In der Berufung vor dem Landgericht erfolgte eine Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (gebildet aus Einzelgeldstrafen von 90 und 70 Tagessätzen) zu jeweils 46,00 , d.h. 5.520 .
Das Bayerische Oberlandesgericht sah in seiner Entscheidung vom 23. November 2004 keinen Anlass, die Verurteilung aufzuheben: Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen erlange, mache sich wegen Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin