Androhung einer Erkrankung bei Nichtgewährung von Urlaub

Die vorstehende Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17. Juni 2003 bejaht. Die Ankündigung einer Erkrankung, die zum Zeitpunkt der Äußerung noch nicht besteht, für den Fall, dass der Arbeitgeber einen begehrten Urlaub ablehnt, ist an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Dies gilt ohne Rücksicht auf eine später eintretende tatsächliche Krankheit. Die Drohung braucht dabei nicht unmittelbar zu erfolgen, vielmehr ist es bereits ausreichend, wenn der Arbeitnehmer eine Äußerung tätigt, die ein verständiger Dritter nur als einen deutlichen Hinweis werten kann, bei einer Nichtgewährung des Urlaubes werde eine Krankschreibung erfolgen.

Roland Gronau
Rechtsanwalt