Aufgepasst beim Planfeststellungsverfahren
Immer wieder kommt es vor, dass Grundstückeigentümer von einem Planfeststellungsverfahren betroffen sind, ohne hiervon zu wissen. Die Folge kann fatal sein. Denn unter Umständen müssen Betroffene Teile ihres Grundstückes für den Bau einer Autobahn oder eines Schienenweges vor ihrer Haustür hergeben, ohne das ihre Interessen bei der Planung berücksichtigt worden sind. Was aber ist eigentlich ein Planfeststellungsverfahren und was müssen Betroffene hierbei beachten?
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies sollte er auch tun, denn mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen gegen das Vorhaben in dem Planverfahren und auch in einem späteren Klageverfahren ausgeschlossen. Nur durch ein fristgerechtes Einreichen der Einwendungen wird die Planungsbehörde gezwungen, auch die privaten Belange bei der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag zu berücksichtigen.
Bei der Erhebung von Einwendungen sind allerdings gewisse Formalien einzuhalten: Neben der eigenen Unterschrift des Einwenders muss konkret angegeben werden, welches Rechtsgut als gefährdet angesehen wird. Insoweit können sachliche Bedenken aller Art, die auf eine Änderung oder Verhinderung des Vorhabens abzielen, vorgebracht werden. Ein bloßes Nein oder ein nicht näher spezifizierter Protest gilt nicht als Einwendung.
Normen Siegismund
Rechtsanwalt