Ausschluss aus dem Vergabeverfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt in einem Beschluss vom 05.Mai 2004 die Auffassung, ein Bieter sei aufgrund nicht mehr vorhandener Leistungsfähigkeit i.S.v. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuschließen, sofern er nicht in der Lage ist, eine Erklärung des von ihm benannten Nachunternehmers, dass dieser zur Verfügung stehe, beibringen kann.

In dem konkreten Fall hatte sich der Nachunternehmer trotz gegenteiliger Verabredung mit dem Bieter geweigert, für diesen tätig zu werden. Der Bieter hatte daraufhin einen anderen (leistungsfähigen) Nachunternehmer benannt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt aus, es sei dem Bieter zuzumuten, sich vor Angebotsabgabe mit den benannten Nachunternehmern zu verständigen und diese aufschiebend bedingt für den Fall der Zuschlagserteilung zu beauftragen. Im Übrigen sei es unzulässig, wenn der Bieter nachträglich erklärt, er werde die Leistung doch im eigenen Betrieb ausführen. In beiden Fällen werde das Angebot geändert, was nur das Ergebnis unzulässigen Nachverhandelns sein könne.

Obwohl zu dieser Frage auch andere Auffassungen vertreten werden (OLG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2002), muss Teilnehmern einer Vergabe empfohlen werden, sich verbindlich mit benannten Nachunternehmern zu verständigen bzw. vor Submission zu klären, ob für die Leistungen, die sie an Nachunternehmer vergeben wollen, überhaupt eine verbindliche Festlegung erforderlich ist, oder die Angabe, dass die Leistung von einem Nachunternehmer ausgeführt wird, ausreicht.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt