Baugenehmigung in spätestens vier Monaten
Als Friedrich der Große 1745 sein Schloss Sanssouci in Potsdam bauen ließ, da musste er niemanden um Erlaubnis fragen. Heute braucht schon jeder, der nur seinen Keller zu Wohnraum ausbauen will, eine Baugenehmigung. In allen Landesbauordnungen so auch in der Brandenburgischen heißt es: Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Stellt sich die Frage: Was überhaupt ist eine bauliche Anlage? Nach der Brandenburgischen Bauordnung ist dies jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, wobei eine Verbindung mit der Erde auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwerkraft auf dem Boden ruht. Daraus folgt: Auch Aufschüttungen und Abgrabungen jeglicher Art, Lager-, Sport- und Stellplätze und sogar Gerüste stellen bauliche Anlagen dar. Jede erstmalige Herstellung, jede Erweiterung oder Verkleinerung derartiger Bauten sowie jede Abweichung von der bisherigen Nutzung bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung.
Bauantragsformulare sind in Schreibwarengeschäften zu haben. Das ausgefüllte Formular ist zusammen mit den erforderlichen Bauunterlagen, die bei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden in der Regel von einem Architekten unterzeichnet sein müssen, nach der ab dem 01. September 2003 geltenden neuen Brandenburgischen Bauordnung zunächst bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises einzureichen. Nach spätestens zwei Wochen wird dem Antragsteller mitgeteilt, ob die Unterlagen vollständig sind. Die vollständigen Bauunterlagen werden dann an alle einzubeziehenden Behörden, z.B. Denkmalschutz-, Straßenbau- oder Naturschutzbehörde, sowie an die Gemeinde weitergeleitet. Denn nach der neuen Bauordnung schließt die Baugenehmigung nunmehr im Gegensatz zu früher - alle für das Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Entscheidungen ein. So bedarf beispielsweise ein Bauvorhaben, das innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes entstehen soll, nicht wie früher neben der Baugenehmigung einer zusätzlichen Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Liegen die Stellungnahmen der einzubeziehenden Behörden vor, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, ob das geplante Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Ist dies der Fall ist, muss nach § 67 die Baugenehmigung erteilt werden. Mit der neuen Bauordnung soll jetzt ebenfalls gesichert werden, dass der Bauherr in spätestens vier Monaten seine Baugenehmigung in den Händen hält. Ob dies für jeden Bauherrn erreicht werden kann, bleibt allerdings abzuwarten.
Liegt die Baugenehmigung erst einmal vor, gilt diese nicht nur für den Bauherrn selbst, sondern auch für dessen Rechtsnachfolger, also z.B. für seine Erben oder einen späteren Grundstückskäufer. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie erlischt dann nicht, wenn das Bauvorhaben innerhalb dieser Frist begonnen worden und spätestens mit Ablauf des fünften Jahres fertiggestellt ist. Unabhängig hiervon hat der Bauherr die Möglichkeit, eine Verlängerung der Baugenehmigung einmalig um zwei Jahre zu beantragen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verlängerung der Genehmigung nicht automatisch erfolgt. Vielmehr muss die Behörde die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erneut prüfen, so dass bei einer geänderten Sach- und Rechtslage ein Verlängerungsantrag auch zu einer Ablehnung des Bauvorhabens führen kann.
Normen Siegismund
Rechtsanwalt