Bürgschaft sichert keine Nachtragsforderungen

Das OLG München hat in seinem (nicht rechtkräftigen) Urteil vom 23. März 2004 entschieden, dass eine Bauhandwerkersicherheit gem. § 648 a BGB nur den Werklohn für ursprünglich vertraglich vereinbarte Leistungen, nicht aber für nachträgliche Erweiterungen sichert. Im konkreten Fall ging der Auftragnehmer gegen den Bürgen aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 500.000,00 DM vor. Zu dem ursprünglichen Auftragsvolumen in Höhe von 3,7 Mio DM waren aufgrund zusätzlicher Leistungen Vergütungsansprüche in Höhe von 957.000,00 DM entstanden. Der Auftraggeber hatte bereits einen Werklohn in Höhe von 3,94 Mio DM an den Auftragnehmer überwiesen. Da der Bürgschaftstext lediglich auf den (ursprünglichen) Vertrag Bezug nimmt, ohne Vergütungsansprüche aus zusätzlichen oder geänderten Leistungen zu erwähnen, bleibt der Auftragnehmer - nach der Insolvenz des Auftraggebers - auf seinem Schaden sitzen.

Zur Absicherung zusätzlicher Vergütungsansprüche muss der Auftragnehmer darauf achten, dass eine von dem Auftraggeber gestellte Zahlungsbürgschaft nicht nur die Absicherung von  Leistungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag beinhaltet, sondern auch zusätzliche und geänderte Leistungen mit einbezieht. Dies ist im Übrigen auch bei einer vertraglich vereinbarten Zahlungsbürgschaft zu beachten.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt