Diebstahl geringwertiger Sachen
In einer Entscheidung vom 11. Dezember 2003 hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt auch festgestellt, dass die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet sind und dies auch ohne eine vorangegangene Abmahnung. In dem zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer bereits seit mehr als 10 Jahren zum Tatzeitpunkt bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Die gestohlenen Waren sollen einen Wert von ca. 20,00 gehabt haben.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt